_ kam im Jahre 2002 im Rahmen des Familiennachzugs aus Mazedonien in die Schweiz (pag. 1347, F. 33 f.). C.________ Ehefrau und der gemeinsame Sohn leben auch nach Erlass des Einreiseverbots gegen C.________ weiter in Y.________ BE (pag. 1345, F. 11). […] Mit Urteil vom 28.09.2010 des Geschworenengerichts des Kantons Neuenburg wurde C.________ sodann wegen qualifizierten Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt, wobei gleichzeitig der bedingte Vollzug der Vorstrafe widerrufen wurde (pag. 2623; Urteil im Faszikel „Aktenedition“).