Für die versuchte Nötigung sowie die Widerhandlungen gegen das AuG ist jeweils eine Freiheitsstrafe auszufällen. An die Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung von 9 Monaten sind praxisgemäss 2/3 der Strafe für die Widerhandlungen gegen das AuG, ausmachend 4 Monate, hinzuzurechnen. Daraus resultiert eine Strafe von insgesamt 13 Monaten. 15.5 Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten von C.________ Folgendes fest (pag. 3238, S. 84 der Urteilsbegründung): Vorleben und persönliche Verhältnisse C.________ kam im Jahre 2002 im Rahmen des Familiennachzugs aus Mazedonien in die Schweiz (pag.