Am 24.5.2014 wurde er bedingt aus dem Vollzug dieser Strafe entlassen (pag. 3682). Gegenüber C.________ wurde am 13.7.2015 ein Einreiseverbot vom 1.10.2015 bis 30.9.2025 verhängt (pag. 1932 f.) und nur kurz darauf reiste er in die Schweiz ein und delinquierte erneut schwer. Er liess sich folglich weder durch die langjährige Haftstrafe noch durch das Einreiseverbot beeindrucken und delinquierte unbeirrt weiter. Unter diesen Umständen erachtet die Kammer eine Geldstrafe als nicht zweckmässig. Für die versuchte Nötigung sowie die Widerhandlungen gegen das AuG ist jeweils eine Freiheitsstrafe auszufällen.