Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von insgesamt 180 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 15.4 Zur Wahl der Sanktionsart und Asperation Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart kann auf das unter Ziff. 14.6 hiervor Gesagte verwiesen werden. Auch bei C.________ erachtet die Kammer einzig eine Freiheitsstrafe als angebracht. C.________ wurde mit Urteil des Cour d’assises Neuenburg am 28.9.2010 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Am 24.5.2014 wurde er bedingt aus dem Vollzug dieser Strafe entlassen (pag.