36 stossen. C.________ trieb sich kurz vor seiner Festnahme mit H.________, A.________ und seiner Freundin herum und delinquierte in der Schweiz, um das ihm geschuldete Geld einzutreiben. Familiäre Motive sind unter Berücksichtigung dieser Tatsachen zumindest bei der zweiten Einreise in die Schweiz nicht erkennbar. Das Tatverschulden ist als mittelschwer zu bezeichnen. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von insgesamt 180 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.