Umgehend nach der Tat wandte sich G.________ an seinen Sohn und dieser informierte die Polizei. Dass der Erfolg der Nötigung nicht eintrat, ist nach dem Gesagten nicht C.________ zuzurechnen. Aus diesem Grund ist nur eine leichte Reduktion der Strafe, ausmachend 3 Monate, angezeigt. Es resultiert daraus eine Strafe von 9 Monaten. 15.3 Widerhandlungen gegen das AuG Die VBRS-Richtlinien sehen für die Einreise trotz fremdenpolizeilicher Fernhaltemassnahme eine Strafe von 40 bis 90 Strafeinheiten sowie für den rechtswidrigen Aufenthalt bis zu drei Monaten von 20 bis 40 Strafeinheiten vor (S. 28 VBRS- Richtlinien).