Nötigung 15.2.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Nachdem G.________ von einer unbekannten Person am 12.5.2016 telefonisch aufgefordert worden war, das von seinem Sohn geschuldete Geld aufzutreiben, suchten C.________, H.________ und eine dritte, unbekannte Person G.________ am Abend des 12.5.2016 bei ihm zu Hause auf. C.________ forderte G.________ unmissverständlich auf, innert fünf Tagen CHF 47‘000.00 zu besorgen. Der Aufforderung wurde durch das Präsentieren einer Pistole Nachdruck verliehen. Zudem schlug C.________ G.________ das Handy aus der Hand, als dieser ein Foto machen wollte.