15. Ad C.________ 15.1 Strafrahmen und schwerstes Delikt Der Strafrahmen der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 aStGB) sieht eine Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Die Widerhandlungen gegen das AuG (Art. 115 Abs. 1 Bst. a und Bst. b AuG) werden demgegenüber mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Auszugehen ist vom – verschuldensmässig – abstrakt schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht von der versuchten Nötigung ausgegangen. 15.2 Versuchte Nötigung 15.2.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Nachdem G.____