43 aStGB) fällt bei einer Strafe dieser Höhe ausser Betracht. In Anwendung von Art. 51 aStGB sind jedoch die ausgestandene Untersuchungshaft von 137 Tagen (13.5.2016 bis 26.9.2016) sowie der vorzeitige Strafantritt vom 27.9.2016 an die Strafe hinzuzurechnen.