_ ist hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags mehrheitlich geständig, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Er verhielt sich im laufenden Verfahren und im Strafvollzug korrekt, was allerdings erwartet werden darf. Die Täterkomponenten führen insgesamt zu einer Straferhöhung von mindestens 6 1/2 Monaten. 14.8 Konkrete Strafe Nach Berücksichtigung der verschuldensangemessenen Strafen und der Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten, mithin 4 Jahren. Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs (Art. 42 und Art. 43 aStGB) fällt bei einer Strafe dieser Höhe ausser Betracht.