3032, Z. 43 f.) und aus dem vorzeitigen Strafvollzug schriftlich um Entschuldigung gebeten (pag. 3104). Es ist indessen der Eindruck entstanden, dass A.________ die Tat in erster Linie nicht ihrer selbst wegen, sondern aufgrund der von ihm nun zu tragenden Konsequenzen bereut. Das Nachtatverhalten von A.________ kann angemessen strafmindernd berücksichtigt werden. 34 Strafempfindlichkeit Bei A.________ ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten.