Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren A.________ war, zumindest was das Kerngeschehen und seine eigenen Handlungen betrifft, von Beginn an in weiten Teilen geständig. Anfänglich hat A.________ auch die Tatbeteiligung von H.________ zugestanden, diese jedoch später unter dem persönlichen Eindruck von diesem (unglaubhaft) widerrufen, während er eine (vorsätzliche) Tatbegehung von I.________ immer bestritten hat. Auch hat A.________ mehrmals sein Bedauern über seine Tat geäussert (bspw. pag. 3032, Z. 43 f.) und aus dem vorzeitigen Strafvollzug schriftlich um Entschuldigung gebeten (pag.