Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 41 1/2 Monaten. 14.7 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zu den Täterkomponenten von A.________ Folgendes aus (pag. 3228 f., S. 74 f. der Urteilsbegründung): Vorleben und persönliche Verhältnisse A.________ stammt aus W.________ in Mazedonien, wo er vor längerer Zeit eine Ausbildung zum X.________ absolvierte (pag. 1173 f., Z. 34 ff.). […] A.________ [legte] eine beeindruckende kriminelle Karriere […] an den Tag: - […] - Mit Urteil des Kantonsgerichts Jura vom 01.10.2010 wurde A._____