Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Es kann mithin für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Gestützt auf die obgenannte Strafzumessung resultieren folgende Strafen: Gefährdung des Lebens 30 Monate