__ wurde folglich bereits mehrfach zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Selbst von diesen Freiheitsstrafen liess er sich jedoch nicht beeindrucken. Er delinquierte im vorliegenden Verfahren erneut schwer. Gestützt auf das Gesagte erachtet die Kammer für die vorliegenden Delikte einzig eine Freiheitsstrafe als angebrachte Sanktion. Eine Geldstrafe wäre unter diesen Umständen nicht zweckmässig. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hindert Art.