32 A.________ besorgte sich die Waffe SIG Sauer P226 und passende Munition – in offensichtlich kriminellem Milieu – jedoch mit der festen Absicht, sie kurz darauf gegen E.________ einzusetzen. Er hatte deren effektiven Einsatz mithin bereits verbindlich geplant, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. A.________ handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Die Tat wäre zudem vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Strafe von insgesamt 80 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.