Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Strafe von 4 Monaten als angemessen. 14.5 Widerhandlungen gegen das WG Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für den unerlaubten Erwerb einer Schusswaffe eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 52 VBRS-Richtlinien).