3029, Z. 23 ff.). Die Verletzungen klangen jedoch – mit Ausnahme des Ohrenpfeifens, das zumindest anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6.6.2017 nach wie vor bestand – folgenlos ab. Das Ausmass der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist damit als nicht unerheblich zu bezeichnen. Bei der Art und Weise der Herbeiführung ist zu berücksichtigen, dass A.________ gemeinsam mit H.________ mehrfach auf E.________ einschlug. Er ging geplant vor und führte E.________ in ein abgelegenes Waldstück. Mit diesem Vorgehen zeigte A.________ eine hohe kriminelle Energie.