14.4 Einfache Körperverletzung 14.4.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) E.________ wurde mehrfach von A.________ ins Gesicht geschlagen. Zudem schoss A.________ vier Mal neben den am Boden knienden E.________ in den Boden. E.________ erlitt Hautschürfungen, Hämatome und Kopfschmerzen. Aufgrund der Schussabgaben in der Nähe der Ohren litt E.________ zudem an einem Pfeifen in den Ohren, zu dessen Bekämpfung er Dafalgan und Beruhigungsmittel nahm (pag. 3029, Z. 23 ff.).