Es handelt sich jedoch um einen vollendeten Versuch. A.________ tat alles in seiner Macht stehende, um den Erfolg der Nötigung – die Übergabe der CHF 40‘000.00 – zu erwirken. Dass der Erfolg nicht eintrat, ist einzig dem Umstand zu verdanken, dass sich E.________ traute, vor Ablauf der Frist Kontakt mit der Polizei aufzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erachtet die Kammer lediglich eine leichte Reduktion der Strafe – ausmachend 4 Monate – für angemessen. Dies führt zu einer Strafe von insgesamt 14 Monaten. 14.4 Einfache Körperverletzung 14.4.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) E.___