31 Gründe ersichtlich, weshalb A.________ nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Insgesamt ist das Tatverschulden als mittel bis schwer zu bezeichnen. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 18 Monaten als verschuldensadäquat. 14.3.3 Verschuldensunabhängige Tatkomponente (Versuch) Die Tatbegehung blieb im Versuchsstadium. Es handelt sich jedoch um einen vollendeten Versuch.