Die Kammer erachtet – mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – eine Strafe von insgesamt 30 Monaten als verschuldensangemessen. 14.3 Versuchte Nötigung 14.3.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128). A.________ schlug E.________ am 27.4.2016 im Wald ob L.________ mehrfach massiv ins Gesicht. Weiter wurde E.______