Dieser Umstand bzw. die angebliche «familiäre Hilfe» kann entgegen der Argumentation der Verteidigung keineswegs verschuldensmindernd berücksichtigt werden. A.________ handelte aus rein egoistischen Motiven. Seine Beweggründe waren verwerflich. Die Tat wäre ferner zweifellos vermeidbar gewesen. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten verschuldenserhöhend aus. Das Tatverschulden liegt insgesamt im gut mittleren Bereich. Die Kammer erachtet – mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – eine Strafe von insgesamt 30 Monaten als verschuldensangemessen.