30 14.2.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) In subjektiver Hinsicht handelte A.________ vorsätzlich. Es ging ihm nach eigenen Angaben darum, E.________ Angst zu machen, um das Ausleben von Macht (pag. 3750, Z. 6 ff.) sowie um das Inkasso für eine andere Person. Er beging Selbstjustiz und fungierte als «Einschüchterer in fremden Diensten». Dieser Umstand bzw. die angebliche «familiäre Hilfe» kann entgegen der Argumentation der Verteidigung keineswegs verschuldensmindernd berücksichtigt werden.