hatte zudem Einweghandschuhe dabei, die er vor E.________ anzog. Das Verhalten von A.________ zeugte von grosser krimineller Energie. A.________ ging skrupellos vor, was jedoch – weil tatbestandsimmanent – nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten im mittleren Bereich.