14.2 Gefährdung des Lebens 14.2.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) A.________ gefährdete das Leben von E.________, indem er vier Mal in dessen nächster Nähe mit der Waffe SIG Sauer P226 vorbei schoss. Dabei schoss A.________ vier Mal abwechslungsweise links und rechts neben E.________ in den Boden. Aufgrund des steinigen Geländes bestand die Gefahr von Abprallern. Zudem zeugte auch die Schwenkbewegung zwischen den vier Schüssen von besonderer Gefährlichkeit. Während E.________ am Boden kniete war A.________ darauf angewiesen, dass sich E.________ ruhig verhielt, damit er diesen durch die Schüsse nicht verletzte.