14. Ad A.________ 14.1 Strafrahmen und schwerstes Delikt Der Strafrahmen der Gefährdung des Lebens (Art. 129 aStGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 aStGB), die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 aStGB) und die Widerhandlung gegen das WG (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG) sehen demgegenüber eine Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Auszugehen ist vom – verschuldensmässig – abstrakt schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht von der Gefährdung des Lebens ausgegangen. 14.2 Gefährdung des Lebens 14.2.1