, 6B_559/2018 vom 26.10.2018 E. 1.1.1 ff, 6B_436/2018 E. 1.2). Entsprechend fällt die Kammer nachfolgend für jeden einzelnen Normverstoss eine Strafe aus, bestimmt danach deren Strafart und wendet das Asperationsprinzip an, wenn gleichartige Strafen auszufällen sind. Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Die Strafen von A.________ und C.________ dürfen damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, weil nur die beiden Beschuldigten Berufung erhoben haben (Art. 391 Abs. 2 StPO).