13. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 aStGB) verwiesen werden (pag. 3224 f., S. 70 f. der Urteilsbegründung). Anders als die Vorinstanz (vgl. pag. 3226 f., S. 72 f. der Urteilsbegründung) erachtet die Kammer vorliegend die gemeinsame Beurteilung sämtlicher Delikte als nicht zulässig.