Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Des Weiteren bleibt darauf hinzuweisen, dass C.________ rechtswidrig handelte. Zwar hatte Q.________ effektiv Schulden bei C.________. Allerdings bediente sich C.________ eines unzulässigen Mittels zum Eintreiben der Schulden. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. C.________ hat sich der versuchten Nötigung, am 12.5.2016 gemeinsam begangen mit H.________ und einem unbekannten Dritten zum Nachteil von G.________ schuldig gemacht.