Dadurch, dass G.________ dem von ihm unter rechtswidriger Androhung eines ernstlichen Nachteils geforderten Tuns nicht nachkam, sondern via seinen Sohn S.________ die Strafverfolgungsbehörden über den Vorfall in Kenntnis setzte, trat der von C.________, H.________ und dem dritten unbekannten Täter angestrebte Erfolg, die Zahlung von CHF 47‘000.00, nicht ein, womit ein (vollendeter) Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.