Durch diese Handlungen, insbesondere durch das Vorzeigen der Pistole durch die unbekannte Drittperson, wurde G.________ gegenüber zum Ausdruck gebracht, diese werde gegenüber ihm eingesetzt, sollte er der Aufforderung zur Geldzahlung nicht nachkommen, womit er in Angst und Schrecken versetzt wurde, womit der Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB – aufgrund der aufgebauten Drohkulisse und insbesondere des Vorzeigens einer Pistole rechtswidrig – erfüllt ist.