Nachdem G.________ am 12.05.2016 vom angeblichen Vater von C.________ telefonisch aufgefordert worden war, das von seinem Sohn Q.________ geschuldete Geld für C.________ bereit zu stellen, erschienen C.________, H.________ und der unbekannte Dritte an der Haustüre von G.________ und forderten von diesem unmissverständlich bis zum 17.05.2016 CHF 47‘000.00 aufzutreiben. Hierzu leistete jede der drei Personen mit Vorsatz im Hinblick auf das Tatziel ihren eigenen, arbeitsteiligen und nicht wegzudenkenden Tatbeitrag, den sich alle drei wie ihre eigenen Handlungen anrechnen lassen müssen: