27 11.2 Subsumtion Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung zum Nachteil von G.________ Folgendes fest (pag. 3219 f., S. 65 f. der Urteilsbegründung): Unbestrittenermassen ging es auch beim Vorkommnis in M.________ darum, eine bestehende Schuld einzutreiben, womit auch in diesem Fall von Vornhinein mangels bewiesener unrechtmässiger Bereicherungsabsicht nicht von einer Erpressung ausgegangen werden kann.