___ das Auto fuhr. A.________ war der Wortführer und Hauptakteur, wobei H.________ zur Verstärkung der Drohkulisse zugegen war und ebenfalls auf E.________ einschlug. Die beiden handelten damit in Mittäterschaft. A.________ hat sich folglich auch die Schläge von H.________ anzurechnen. A.________ handelte vorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, gemeinsam begangen mit H.________, zum Nachteil von E.________ zu erfolgen hat (vgl. zur Täterschaft von H.________ die korrekten Ausführungen der Vorinstanz, pag.