Zwar verletzte sich E.________ auch an seinem Fuss, allerdings ist diese Verletzung nicht angeklagt. Die Verletzungen von E.________ klangen – abgesehen vom Ohrenpfeifen – folgenlos ab. Dennoch sind die Schläge von C.________, die zu Hämatomen und Schmerzen führten, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren. A.________ schlug E.________ mehrfach und schoss bewusst vier Mal neben diesen in den Boden. Er ging gemeinsam mit H.________ geplant vor – sie gingen zusammen mit E.________ in den Wald, wobei H.________ das Auto fuhr.