Erhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 aStGB sind auch durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen) ist eine einfache Körperverletzung gegeben (BGE 103 IV 65 E. 2c; DONATSCH, StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 123; vgl. zudem die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, pag.