26 mässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar um StGB, 4. Aufl. 2018, N. 3 f. zu Art. 123). Erhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität i.S.v.