Gegenüber der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 aStGB ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig, wobei dem Richter ein relativ grosses Ermessen zusteht (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 126). Es ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich.