10. Einfache Körperverletzung zum Nachteil von E.________, u.a. begangen durch A.________ 10.1 Theoretische Ausführungen Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als i.S.v. Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [aStGB; SR 311.0], vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 12 hiernach) an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 aStGB). Nach Art. 126 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Gegenüber der einfachen Körperverletzung i.S.v.