8. Illegale Einreise und illegaler Aufenthalt (begangen durch C.________) Der Schuldspruch von C.________ wegen Widerhandlungen gegen das AuG blieb unangefochten. Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden. Die entsprechenden Erwägungen sind zutreffend. Es wird vollumfänglich darauf verwiesen (pag. 3214 f., S. 60 f. der Urteilsbegründung) und lediglich im Rahmen der Strafzumessung nochmals kurz darauf eingegangen. III. Rechtliche Würdigung