Die Kammer hat keinen Grund an diesen Angaben zu zweifeln, zumal das Ereignis – drei unbekannte Männer stehen abends vor der Haustüre und fordern einen Geldbetrag von CHF 47‘000.00, wobei einer der Täter eine Waffe auf sich trägt und ein anderer das Handy aus der Hand schlägt – auch objektiv betrachtet zweifellos angsteinflössend war. Insbesondere ist auch der Umstand, dass G.________ versuchte, mit seinem Handy ein Foto von den Tätern zu machen, nicht als Hinweis fehlender Angst zu werten.