Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von G.________ ferner sehr wohl davon auszugehen, dass dieser durch den Vorfall vom 12.5.2016 in Angst und Schrecken versetzt wurde. Entsprechendes gab G.________ wiederholt zu Protokoll (pag. 1303, Frage 41; pag. 3038, Z. 26; pag. 3839, Z. 10 f.; pag. 3743, Z. 33 ff.). Die Kammer hat keinen Grund an diesen Angaben zu zweifeln, zumal das Ereignis – drei unbekannte Männer stehen abends vor der Haustüre und fordern einen Geldbetrag von CHF 47‘000.00, wobei einer der Täter eine Waffe auf sich trägt und ein anderer das Handy aus der Hand schlägt – auch objektiv betrachtet zweifellos angsteinflössend war.