C.________ hatte folglich am 12.5.2016 regen telefonischen Kontakt mit derjenigen mazedonischen Nummer, mit welcher G.________ gleichentags kontaktiert wurde, was zusätzlich für seine Täterschaft spricht. Die Kammer hat nach dem Gesagten keine Zweifel daran, dass C.________ am 12.5.2016 mit H.________ und einem unbekannten Dritten bei G.________ vor der Haustüre stand, CHF 47‘000.00 von diesem forderte, ihm das Handy aus der Hand schlug und der unbekannte Dritte G.________ seine Waffe zeigte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von G.___