3211 f., S. 57 f. der Urteilsbegründung): Abklärungen bei Interpol Z.________ ergaben, dass die für den Anruf an G.________, bei welchem sich der Anrufer als Vater von C.________ ausgab, benutzte Nummer +38________ auf eine gewisse T.________ eingelöst ist, indes aber von deren polizeilich bekanntem Sohn U.________, wohnhaft in V.________ genutzt wird (pag. 1277 f.). Die Auswertung des von C.________ als das Seinige bezeichnete Mobiltelefon ergab sodann, dass von diesem Mobiltelefon aus in der Zeit zwischen dem 05.05.2016 und dem 12.05.2016 insgesamt 16 Anrufe auf die Nummer +38__