24 bestätigte er, Q.________ Geld geliehen zu haben und dieser habe Schulden in der Höhe von CHF 47‘000.00 bei ihm gehabt. Einen Teil dieser Schulden (CHF 12‘000.00) habe Q.________ nunmehr über Rechtsanwalt D.________ zurückbezahlt (pag. 3747, Z. 21 ff.). Mit diesen Ausführungen bestätigte C.________ zumindest einen Teil der Aussagen von G.________ und Q.________. Ferner sprechen auch die objektiven Beweismittel für die Täterschaft von C.________. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest (pag. 3211 f., S. 57 f. der Urteilsbegründung): Abklärungen bei Interpol Z.___