_ hervorzurufen. C.________ verweigerte mehrheitlich, Aussagen zum Tatvorwurf zu machen. Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung beschränkte er sich einzig darauf, zu behaupten, die Vorwürfe seien «Film und Fernsehen», er habe nichts mit der Sache zu tun und es seien alles Lügen von G.________. Er gab einzig zu, die Familie von G.________ zu kennen und bestätigte, das sichergestellte Mobiltelefon gehöre ihm (vgl. pag. 3210 f., S. 56 f. der Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11.12.2018 gab C.________ jedoch plötzlich zu, mit G.________ telefoniert zu haben. Auch sein Vater habe mit diesem telefoniert (pag. 3746, Z. 11 ff.). Ferner