Nach Ansicht der Kammer ist nicht vorstellbar, dass sich G.________ – der sowohl H.________ als auch C.________ wiederholt zweifelsfrei identifizieren konnte – einzig hinsichtlich C.________ geirrt haben könnte. Dies gilt umso mehr, als C.________ am 13.5.2016 – mithin nur einen Tag nach der Tat – mit H.________ unterwegs war, als die beiden gemeinsam verhaftet wurden (pag. 648). Mit anderen Worten bestand eine Verbindung zwischen H.________ und C.________, was die Aussagen von G.________ betreffend dem Vorfall vom 12.5.2016 zusätzlich stärkt. Die Aussagen von C.________ sind ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Tatschilderung von G.________ hervorzurufen.