Erst rund zwei Monate später, am 27.8.2018, zog auch H.________ seine Berufung zurück (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2 hiervor). Zu diesem Zeitpunkt war bereits klar, dass die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist, worüber sein Verteidiger ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgeklärt hatte. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils von H.________ gilt mithin als erstellt, dass er am 12.5.2016 vor der Haustüre von G.________ der Täter in der Mitte war. Nach Ansicht der Kammer ist nicht vorstellbar, dass sich G.________ – der sowohl H.________ als auch C.________ wiederholt zweifelsfrei identifizieren konnte – einzig hinsichtlich C.________ geirrt haben könnte.