Die Erklärung von C.________, H.________ habe den Schuldspruch nur akzeptiert, weil er Angst vor E.________ und vor einer höheren Strafe gehabt habe, überzeugt nicht. Einerseits ist nicht ersichtlich, warum H.________ Angst vor E.________ hätte haben sollen. Dies gilt umso mehr, als H.________ wegen versuchter Nötigung, Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von E.________ rechtskräftig verurteilt wurde. Andererseits hätte H.________ vor Obergericht keine höhere Strafe gedroht. E.________ zog seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil am 8.6.2017 zurück. Erst rund zwei Monate später, am 27.8.2018, zog auch H._